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10. Sitzung Ausschuss für Kreisentwicklung, Umweltschutz und Touristik

des Landkreises Schwandorf, Wahlperiode 2014/2020
Montag, 03. Juli 2017, 14 Uhr, Sitzungssaal des Landratsamtes Schwandorf

Tagesordnungspunkt 7 - Antrag auf Herausnahme der Fl.Nrn. 1442, 1446, 1446/3, 1447 der Gemarkung Nabburg und Fl.Nr. 26/2 der Gemarkung Haindorf aus der Schutzzone des Naturparks "Oberpfälzer Wald"

Der Vorsitzende Landrat Ebeling erläutert den Sachverhalt. 

KR Schärtl, SPD, spricht sich gegen eine Herausnahme der beantragten Flächen aus der Naturparkschutzzone aus, da diese im Überschwemmungsgebiet der Naab liegen würden. Der Stadtrat der Stadt Nabburg werde sich am 4. Juli 2017 mit diesem Antrag befassen. An dieser Sitzung würden auch Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes teilnehmen, da dieser Bereich durch die geplante Hochwasserfreilegung tangiert würde. Er weist auf die landschaftliche Engstelle zwischen der Bahnstrecke bei der Ledermühle rechts der Naab und dem bei der Wiesmühle vorgesehenen Deich mit Schöpfwerk links der Naab hin. Die geplante Photovoltaikanlage würde sich keilförmig in diesen Landschaftsraum schieben und ein Abflusshindernis bei Hochwasser darstellen. Auch wenn er grundsätzlich die Erzeugung von Strom mittels regenerativer Energien begrüße, werde er aus den geschilderten Gründen gegen eine Herausnahme der Flächen aus der Naturparkschutzzone stimmen.

Der Vorsitzende Landrat Ebeling wendet ein, der Landkreis sollte sich nicht gänzlich gegen das Vorhaben sperren. Er schlägt vor, in den Beschluss einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen, dass die Herausnahme der beantragten Flächen aus der Schutzzone an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. RRin Dr. Thümmler habe dazu folgenden Beschlussvorschlag vorbereitet: „Die Fl.Nrn. 1442, 1446, 1446/3, 1447 der Gemarkung Nabburg und Fl.Nr. 26/2 der Gemarkung Haindorf werden unter der Bedingung herausgenommen, dass die Ausweisung des neuen Baugebietes in den Bauleitplänen der Stadt Nabburg auf den genannten Flächen trotz der Lage in einem vorläufig festgesetztem Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise zugelassen wird und im Übrigen im Bauleitplanverfahren dem Vorhaben keine wichtigen Gründe entgegenstehen.“

KR Sommer, Bündnis 90/Die Grünen, äußert, bei dieser Entscheidung müsse berücksichtigt werden, dass durch die geplante Photovoltaik-Anlage keine Flächenversiegelung stattfinde und die aufgeständerte Bauweise kaum ein Abflusshindernis bei etwaigen Hochwasserereignissen darstelle. Zudem würden die bisher intensiv landwirtschaftlichen genutzten Flächen in Flächen mit hohem ökologischen Nutzen verwandelt.

KR Krebs, SPD, fragt, ob sich Probleme ergeben könnten, wenn der Landkreis einer Herausnahme aus der Schutzzone zustimme, das Wasserwirtschaftsamt aber später feststelle, dass an dieser Stelle Maßnahmen zum Hochwasserschutz erforderlich seien.

Der Vorsitzende Landrat Ebeling erwidert, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sei das Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen und könne sich dazu äußern. Der Landkreis beschließe nur über die Herausnahme der Flächen aus dem Schutzgebiet. Wie bereits erwähnt, werde vorgeschlagen, die Herausnahme an bestimmte Voraussetzungen zu binden.

KRin Baumer, CSU und KR Neuber, FWG, sind der Auffassung, man sollte sich dem Ausbau der regenernativen Energien nicht verschließen. Durch die vorgesehenen Einschränkungen im Beschlussvorschlag könne einer Herausnahme zugestimmt werden.

Auf Nachfrage von KR Damm Alfred berichtet KR Schärtl, durch die Hochwasserfreilegung werde der Stadtteil Venedig künftig geschützt, die für die Photovoltaik-Anlage vorgesehen Flächen würden aber weiterhin im Überschwemmungsgebiet verbleiben.

Der Vorsitzende Landrat Ebeling bittet um Abstimmung über folgenden Beschlussvorschlag: „Der Ausschuss für Kreisentwicklung, Umweltschutz und Touristik nimmt vom Sachverhalt Kenntnis und empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1442, 1446, 1446/3, 1447 der Gemarkung Nabburg und Fl.Nr. 26/2 der Gemarkung Haindorf aus der Schutzzone des Naturparks Oberpfälzer Wald herausgenommen werden, wenn die Ausweisung des neuen Baugebietes in den Bauleitplänen der Stadt Nabburg auf den genannten Flächen trotz der Lage in einem vorläufig festgesetztem Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise zugelassen wird und im Übrigen im Bauleitplanverfahren dem Vorhaben keine wichtigen Gründe entgegenstehen.“

Der Ausschuss für Kreisentwicklung, Umweltschutz und Touristik nimmt vom Sachverhalt Kenntnis und empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1442, 1446, 1446/3, 1447 der Gemarkung Nabburg und Fl.Nr. 26/2 der Gemarkung Haindorf aus der Schutzzone des Naturparks Oberpfälzer Wald herausgenommen werden, wenn die Ausweisung des neuen Baugebietes in den Bauleitplänen der Stadt Nabburg auf den genannten Flächen trotz der Lage in einem vorläufig festgesetztem Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise zugelassen wird und im Übrigen im Bauleitplanverfahren dem Vorhaben keine wichtigen Gründe entgegenstehen.