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Zivilrecht und Strafverfolgung bei sexuellem Missbrauch

Zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz des Kindes vor dem Täter

Abhängig vom jeweiligen konkreten Einzelfall kommen abgestufte Maßnahmen in Betracht, die von Kontaktsperren und Umgangsverboten bis hin zum Entzug des Sor­gerechts  für  das  Kind reichen. 
Eine  Trennung  des  Kindes von  der Familie  (§ 1666 a BGB) wird nur als letzter Ausweg angeordnet, wenn andere Maß­nah­men erfolglos waren oder nicht erfolgversprechend erscheinen. Zuständig für diese Maßnahmen ist das Familiengericht. Bei einem sexuellen Missbrauch und der daraus resultierenden Gefährdung des Kindeswohls hat das Familien­ge­richt die zur Abwendung der Gefahr für das Kind erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB). 

Die zivilrechtlichen Entscheidungen sind unabhängig vom Ausgang des Straf­ver­fah­rens und umgekehrt. So muss etwa ein Freispruch im Strafverfahren nicht not­wen­digerweise bedeuten, dass dem früheren Verdächtigten das Sorgerecht ver­bleibt. Umgekehrt hat ein Sorgerechtsentzug nicht zwingend die strafrechtliche Verurteilung zur Folge. Nähere Auskünfte erteilt das Jugendamt.

Strafverfolgung

Strafverfolgung ja oder nein? Erfahren Eltern, Verwandte oder Fachkräfte von einer Missbrauchstat, so werden sie überlegen, ob sie Strafanzeige stellen. Die Entscheidung fällt meist nicht leicht, denn einerseits möchte man dem ohnehin schon hochgradig belasteten Kind keine zusätzlichen Belastungen im Rahmen eines Strafverfahrens zumuten, andererseits kann möglicherweise nur so der Täter zur Verantwortung gezogen und auch verhindert werden, dass es zu weiteren sexuellen Gewalttaten durch ihn kommt.

Sinnvoll ist es, sich im Vorfeld von einer Fachstelle und einem Anwalt beraten zu lassen. Über die Anzeigenerstattung, den Ablauf eines Ermittlungsverfahrens, Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen im Strafverfahren sowie zivilrechtliche Möglichkeiten und örtliche Fachberatungsstellen können Sie sich auch bei den Beauftragten der Polizei für Kriminalitätsopfer (BPfK) informieren. Bitte beachten Sie, dass die BPfK als Polizeivollzugsbeamtinnen verpflichtet sind, Straftaten, die ihnen mitgeteilt werden, zu verfolgen (Strafverfolgungszwang). Eine anonyme Beratung ist aus diesem Grund nicht möglich.“

Über die Anzeigenerstattung und den Ablauf der Ermittlungen können Sie sich auch bei den Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder informieren, bei telefonischer Kontaktaufnahme auch in anonymer Form. Sobald Sie Ihren Namen nennen, muss von polizeilicher Seite ermittelt werden (Strafverfolgungszwang)

Opferrechte, anwaltlicher Beistand

Die Kinder können im gesamten Verfahren, sowohl im Ermittlungs- als auch im gerichtlichen Verfahren, den Beistand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, denen die Anwesenheit bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht – auch wenn in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist – sowie die Akteneinsicht gestattet ist.
 
Für die Kosten des anwaltlichen Beistands kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Auskunft darüber erteilten die Rechtsantragsstellen bei den Amtsgerichten.
 
Schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht übrigens die Möglichkeit der einstweiligen unentgeltlichen Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, wenn die Mitwirkung des anwaltlichen Beistandes eilbedürftig ist.
 
In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsdelikten, muss das Gericht auf Antrag einen Rechtsbeistand bestellen, für den keine Kosten erhoben werden (Opferanwalt).

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz

Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) können Kinder, die Opfer sexueller Gewalttaten wurden, finanzielle Hilfen (z.B. laufende Rentenleistungen, Leistungen der Heilbehandlungen) erhalten, wenn sie durch einer Gewalttaten einer gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Sach- und Vermögensschäden aber auch Schmerzensgeld werden nicht erstattet. Das OEG wird von den Ämtern für Versorgung und Familienförderung vollzogen. Dort gibt es spezielle Berater für Gewaltopfer, die sich ihnen persönlich annehmen und ihnen gerne nähere Auskunft geben.  

https://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/soziale_entschaedigung/oeg/merkblatt_oeg_deutsch_2014_12.pdf

Weißer Ring

Der Verein „Weisser Ring e.V.“ hilft Opfern von Straftaten. Die Hilfen werden auch zu einem großen Teil von Vergewaltigungsopfern und sexuell missbrauchten Kindern in Anspruch genommen.
Es werden folgende Hilfen angeboten: menschlicher Beistand nach der Straftat, Hilfestellung im Umgang mit Behörden, Begleitung zu Gerichtsterminen, Vermittlung von Hilfen, Unterstützung bei materiellen Notlagen im Zusammenhang mit der Straftat, u.a. durch Beratungsschecks für eine kostenlose Erstberatung bei einem frei gewählten Anwalt,     Beratungsschecks für eine psychotraumatologische Erstberatung, Übernahme weiterer Anwaltskosten, insbesondere zur Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche, Erholungsprogramme für Opfer und ihre Familien und finanzielle Zuwendungen zur Überbrückung der Tatfolgen 
Mehr Info unter www.weisser-ring.de