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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Zweckverbandssatzung; Beantragung der Genehmigung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 2.1 - Kommunale Angelegenheiten und staatliche Rechnungsprüfungsstelle
Leitung Christina Reindl
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Christina Reindl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 129, 1. Obergeschoss, Ostflur
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Kurzbeschreibung
Die Satzung eines Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Beschreibung

Kommunen können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und einem solchen Zweckverband einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Es können z. B. Schulverbände, Wasserversorgungsverbände, Abwasserverbände, Sparkassenzweckverbände, Abfallbeseitigungsverbände, Rettungszweckverbände oder Krankenhauszweckverbände gebildet werden.

Mitglieder eines Zweckverbandes können Gemeinden, Landkreise, Bezirke und diesen Gleichgestellte (Verwaltungsgemeinschaften, Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, Zweckverbände und Kommunalunternehmen), sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, aber auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.

Zur Bildung eines Zweckverbandes ist die Vereinbarung der Verbandssatzung durch sämtliche Beteiligte notwendig. Darin muss geregelt werden: Name und Sitz des Zweckverbands, Verbandsmitglieder, räumlicher Wirkungsbereich, Aufgaben, Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung, Maßstab, nach dem sich die Verbandsmitglieder am Finanzbedarf des Zweckverbands beteiligen müssen.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung werden von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt gemacht. Der Zweckverband entsteht frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde hinweisen.

Zuständige Behörde

Aufsichtsbehörde ist

  • das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
    • wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
    • wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
  • die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
  • im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Voraussetzungen

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Das gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann.

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Bildung des Zweckverbands Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, die Bildung des Verbands unzulässig ist oder die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.

Sofern für die Übernahme und Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.


Erforderliche Unterlagen
durch Vertretungsberechtigte der Beteiligten unterschriebene Vereinbarung der Verbandssatzung
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 16.04.2023