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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Jagdhandlung in befriedetem Bezirk; Beantragung einer Gestattung


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 4.1 - Sicherheitsangelegenheiten und Gewerbewesen
Leitung Gerhard Domaier
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 283
Fax 09431 / 471 - 121
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Gerhard Domaier
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 283
Fax 09431 / 471 - 121
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E35, Erdgeschoss, Südflur
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Beschreibung
Es gibt befriedete Bezirke kraft Gesetzes, wie z.B. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen. Zudem kann die Jagdbehörde in bestimmten Fällen Bezirke für befriedet erklären. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte darf sich aber verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.

In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.

Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 23.02.2024
Kurzbeschreibung
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Die Kreisverwaltungsbehörde kann bestimmte Jagdhandlungen gestatten.
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