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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist das "BayernPortal", ein Service des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr




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Volksbegehren und Volksentscheid; Informationen


Zuständige Behörde:

Sachgebiet 2.1 - Kommunale Angelegenheiten und staatliche Rechnungsprüfungsstelle
Leitung Christina Reindl
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Ansprechpartner:

Christina Reindl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Straße 80
D - 92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431 / 471 - 333
Fax 09431 / 471 - 102
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum 129, 1. Obergeschoss, Ostflur
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Kurzbeschreibung
Volksentscheid und Volksbegehren sind Instrumente der direkten Demokratie.
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 03.11.2023
Beschreibung

Bayern ist nach der Bayerischen Verfassung eine repräsentative Demokratie, in der der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt wird. Ergänzt wird diese parlamentarisch-repräsentative Ordnung aber durch folgende Elemente der unmittelbaren Demokratie, der nach der Bayerischen Verfassung ebenfalls ein hohes Gewicht zukommt:

  1. die Volksgesetzgebung, wonach durch ein Volksbegehren eine Gesetzesvorlage eingebracht und ggf. über sie ein Gesetzesbeschluss durch einen Volksentscheid (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden kann; auch verfassungsändernde Gesetze können im Wege der Volksgesetzgebung beschlossen werden, sie bedürfen aber nicht nur der Mehrheit der Abstimmenden, sondern auch der Zustimmung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten (qualifizierte Mehrheit, auch Quorum genannt),
  2. das obligatorische Verfassungsreferendum, wonach jeder Beschluss des Landtags auf Änderung der Verfassung dem Volk zur Entscheidung vorzulegen ist. Der entsprechende Beschluss des Landtags bedarf einer Zweidrittelmehrheit der (gesetzlichen) Mitgliederzahl, bei 203 Abgeordneten in der aktuellen Wahlperiode (einschließlich der insgesamt 23 Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind demnach mindestens 136 Stimmen notwendig; für die Zustimmung im anschließenden Volksentscheid ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen ausreichend, unabhängig davon, wie viele Stimmberechtigte am Volksentscheid teilnehmen,
  3. die Abberufung des Landtags durch Volksentscheid auf Antrag von einer Million stimmberechtigter Staatsbürger.

Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu Volksbegehren und Volksentscheiden einschließlich der gesetzlichen Grundlagen erhalten Sie in den Internetangeboten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Landeswahlleiters beim Bayerischen Landesamt für Statistik.


Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links